EAWU-Abkommen zum Markenschutz

Recht Russland

Die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (nachfolgend EAWU) haben ein Abkommen zur Regelung der Beziehungen hinsichtlich der Eintragung, des Schutzes und der Verwendung von Marken, Dienstleistungsmarken und Ursprungsbezeichnungen von EAWU-Waren geschlossen. Das Abkommen wurde am 03.02.2020 in Moskau unterzeichnet.

Der Vertrag legt u.a. das Verfahren für die Einreichung einer Markenanmeldung fest, bestimmt das Verfahren für die Durchführung der Vorprüfung der eingereichten Anmeldung, sieht Gründe für die Ablehnung der Eintragung der EAWU-Marke vor, regelt die Fragen der Beschwerde gegen Entscheidungen nationaler Patentämter.

Der Vertrag findet keine Anwendung auf Zertifizierungs- und Garantiemarken sowie auf Bezeichnungen, die sich nicht grafisch darstellen lassen.

Der Vertrag ist ein internationaler Vertrag, der im Rahmen der EAWU abgeschlossen wurde und Teil des Rechts der EAWU ist.

Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation über die Durchführung der für das Inkrafttreten des Vertrags erforderlichen internen Verfahren durch die Mitgliedstaaten beim Verwahrer eingeht.

Die Annahme von Anträgen auf das EAWU-Markenzeichen und von Anträgen auf die Ursprungsbezeichnung von EAWU-Waren erfolgt ab dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung des EAWU-Mitgliedstaates über die Festlegung der erforderlichen Arten von rechtlich bedeutsamen Handlungen und Abgabenbeträgen in seinen Rechtsvorschriften bei der Eurasischen Wirtschaftskommission.

Quelle: http://www.consultant.ru/law/hotdocs/60638.html/.

Fotoquelle: www.hroniki.biz

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