Das Oberste Gericht zu Fragen des Transportrechts

Recht Russland

In seiner Rechtsprechungsübersicht (Stand: Februar 2018) hat das Oberste Gericht der Russischen Föderation seine Position zu Fragen des Transportrechts formuliert.

Dies betrifft insbesondere die Haftung des Transporteurs, Frachtversenders und Spediteurs sowie die Versicherung der Haftung und die Verjährung der Ansprüche gegen den Transporteur und Spediteur.

Haftung des Transporteurs für den Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes

Der Transporteur kann sich  gemäß Art. 796 Pkt. 1 Zivilgesetzbuch RF von der Haftung nur befreien,  wenn er beweisen kann, dass der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde. Die Haftung ist verschuldungsunabhängig. In der Übersicht hat sich das Oberste Gericht mit drei Fällen auseinandergesetzt: Unfall, der durch einen Dritten schuldhaft verursacht wurde; Brand im Kraftfahrzeug des Transporters; Diebstahl des Frachtgutes durch einen Dritten. In allen drei Fällen hat das Oberste Gericht die Haftung des Transporters für den Güterschaden bejaht, weil der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde und der Transporter hätte die solchen Folgen vorsehen können. Der Transporter haftet jedoch nicht, falls der Schaden infolge der nichtordnungsgemäßen Verpackung durch den Versender entstanden ist.

Versicherung der Haftung des Spediteurs und Transporteurs

Es besteht gemäß Art. 932 ZGB RF ein Verbot für die Versicherung der vertraglichen Haftung. Der Versicherer darf sich jedoch nicht auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages aus diesem Grund berufen und die Zahlung verweigern, falls zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Versicherungsprämie bereits gezahlt wurde. In diesem Fall hätte der Versicherungsnehmer von der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages ausgehen dürfen.

Verjährung der Ansprüche gegen Transporter und Spediteur

In Art. 797 ZGB RF ist die verkürzte (einjährige) Verjährungsfrist für Ansprüche aus Güterbeförderung vorgesehen. Diese Frist ist nicht für folgende Ansprüche anzuwenden:

  • Ansprüche des Auftragsnehmers gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag über die Vermietung und Wartung von Eisenbahnwagen, nämlich Vertragsstrafe wegen Stehzeit von Wagen am Abfahrts- oder Zielbahnhof;
  • Ansprüche der Beförderungparteien aus Schadensersatzpflicht.

Quelle: http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_290886/

Fotoquelle: www.m24.ru

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