Eine vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens entstandene Geldforderung gilt nicht als laufend

Recht Russland

Rödl & Partner, Russland

Mit Beschluss Nr. 310-ES22-10427 vom 16.09.2022 hat das Oberste Gericht RF entschieden, dass eine Geldforderung, die vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, nicht als laufend gelten kann. Dies betrifft auch die Fälle, in denen die Fälligkeitsfrist der Forderung nach den Insolvenzverfahren abläuft. Für die Einstufung der Forderungen ist der Tag der Warenlieferung und das Datum der Einleitung des Insolvenzverfahrens maßgebend. Das Oberste Gericht hatte auch vorher darauf hingewiesen, dass das aufgeschobene Fälligkeitsdatum und der Tag der faktischen Tilgung keine Rolle spielen.

Im Fall wurden Waren an eine Fabrik geliefert und ihr ein Zahlungsaufschub gewährt. Während des Zahlungsaufschubs wurde gegen die Fabrik ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Ein Unternehmen hat die Verbindlichkeit der Fabrik getilgt und vor Gericht beantragt, den Betrag von der Fabrik beizutreiben, weil die Forderung laufend sei und keine Registerforderung darstelle. Drei Unterinstanzen haben dem Antrag des Unternehmens stattgegeben.  

Das Oberste Gericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das unterinstanzliche Gericht soll nun prüfen, für welchen Teil der Verbindlichkeit, die vom Unternehmen getilgt wurde, die Waren an die Fabrik vor der Einleitung des Verfahrens geliefert wurden. Auf dieser Grundlage wird das Gericht entscheiden, in welchem Teil die Klage abzuweisen ist. Das Oberste Gericht betont, dass ein Zahlungsaufschub nicht die Qualifikation der Zahlungsforderung gegenüber einer insolventen Person ändert.

Fotoquelle: www.m24.ru

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