Die Aufhebung der Gültigkeit der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen

Recht Russland

Elena Eremeeva, Sapozhnikov & Partners / Rödl & Partner

Am 8. August 2023 wurde die Verordnung Nr. 585 des Präsidenten der Russischen Föderation über die Aufhebung der Gültigkeit der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen mit „unfreundlichen“ Staaten veröffentlicht und trat in Kraft. Die Änderungen betreffen 38 Staaten, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz. Das Außenministerium hat die entsprechenden Länder bereits darüber informiert.

Durch die Verordnung wurden die wesentlichen Artikel der Abkommen außer Kraft gesetzt, mit Ausnahme der allgemeinen Bestimmungen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, das Verfahren zur gegenseitigen Abstimmung und den Informationsaustausch, die ebenfalls eng mit den Artikeln, deren Gültigkeit aufgehoben wurde, verbunden sind. Wesentliche Änderungen betreffen die Besteuerung von nach dem 8. August 2023 gezahlten Dividenden und Lizenzgebühren, die nun zu den im Steuergesetzbuch der Russischen Föderation festgelegten Sätzen besteuert werden müssen: Dividenden – 15 Prozent Quellensteuer, Lizenzgebühren – 20 Prozent.

Darüber hinaus wurden die Fristen für die Bildung von Betriebsstätten in der Russischen Föderation bei der Ausübung der Tätigkeit auf Baustellen durch ausländische Unternehmen erheblich verkürzt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Körperschaftsteuer bei der Durchführung von Bau- und Montagearbeiten entsteht nun nach 30 Kalendertagen statt nach 12 Monaten. Die Änderungen betreffen die Übertragung von Erträgen und Aufwendungen an Betriebsstätten in der Russischen Föderation.

Betriebsstätten können einige Aufwendungen, beispielsweise Aufwendungen für Werbung, in der handelsrechtlichen Rechnungslegung nicht vollständig ausweisen. Jetzt unterliegen sie der Normierung gemäß dem Steuergesetzbuch der Russischen Föderation.

Die Tätigkeit im Bereich internationaler Beförderungen wird in der Russischen Föderation zum Satz von 10 Prozent besteuert.

Die Änderungen betreffen Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen/Aktien an Unternehmen, deren Vermögenswerte direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent aus Immobilien bestehen, sowie Einkünfte aus dem Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, das sich in der Russischen Föderation befindet. Jetzt werden solche Einkünfte in der Russischen Föderation zu einem Steuersatz von 20 Prozent besteuert.

Das Einkommen von Personen, die nicht in der Russischen Föderation steuerlich ansässig sind und in russischen Unternehmen unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Ausland tätig sind, unterliegt ebenfalls der russischen Einkommensteuer für natürliche Personen.

Zuvor wurde eine ähnliche Aufhebung in Bezug auf das DBA mit Lettland vorgenommen, das anschließend gekündigt wurde. Was das DBA mit Deutschland angeht, kann es auf Grundlage der Bestimmungen des Art. 29 frühestens im Jahre 2025 vollständig gekündigt werden.

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