EuGH bestätigt Sanktionen

Recht Russland

Mit seiner Entscheidung vom 28.März 2017 (Rs. C72/15) hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Klage von Rosneft gegen Behörden des Vereinigten Königreichs wegen der Verhängung restriktiver Maßnahmen  im Wege einer Vorabentscheidung die Befugnis der EU zur Verhängung restriktiver Maßnahmen und die Gültigkeit der VO 833/2014 bestätigt.

Klägerin des Ausgangsverfahrens war die russische Erdölgesellschaft Rosneft, der Aktien zu knapp 70 % dem Russischen State gehören und die auf der Liste der Personen aufgeführt wird, gegen die sich die von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen wegen der Destabilisierung der Ukraine richten. Im konkreten Fall hatte die Finanzaufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage der Rechtkante der EU restriktive Maßnahmen gegen Rosneft erlassen. Gegen diese Maßnahmen erhob Rosneft Klage vor einem englischen Gericht, das wiederum die Frage der Gültigkeit der EU-Rechtsakte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt hat.

Der EuGH bestätigt seine Zuständigkeit und weist die gegen die Gültigkeit der Rechtsakte vorgebrachten Argumente, insbesondere die Einwände der Unbestimmtheit und der Unverhältnismäßigkeit zurück.    

 

Pressemitteilung des EuGH

Text der Entscheidung WM 2017 Heft 16, S. 752

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